Satzung Stand 15.05.2014

Registereintrag am 30.06.2014 / Aktenzeichen VR 3683 B / 7

Satzung

Stand 15.05.2014

§ 1 Name, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Mittelhof e.V. (vormals Nachbarschaftsheim Mittelhof Berlin e.V.) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege, der Bildung, der Gesundheit sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Seine Tätigkeit ist auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet, für Bürgerinnen und Bürger aller Alters- und Bevölkerungsgruppen, ungeachtet ihrer Nationalität, Ethnik oder Weltanschauung. Mit sozialräumlich gut erreichbaren Angeboten in den Bereichen Bildung, Ehrenamt, Erziehung, Gesundheit, Kultur, Selbsthilfe und bürgerschaftlichem Engagement verfolgt er seinen Zweck insbesondere durch

- Entwicklung, Aufbau und Förderung von Projekten des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke. Ziele sind die aktive Vermittlung demokratischer Werte, im Besonderen die Entwicklung von Eigenverantwortung die die Verantwortung für andere Menschen.

- Schaffung und Betrieb von dezentralen Nachbarschaftstreffpunkten und Begegnungsstätten und von Einrichtungen zur Unterstützung, Entlastung und Ergänzung von Eltern.

- Entwicklung, Förderung und Durchführung von Bildungsangeboten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

- Fachliche und organisatorische Förderung des Einsatzes von Ehrenamtlichen in jeweils geeigneten Einsatzfeldern.

- gesundheitsfördernde Angebote für Körper, Geist und Seele, beispielsweise in den Bereichen Ernährung, Sport, Entspannung.

Förderung von interkultureller Begegnung durch Veranstaltungen und Feste

- Begleitung, Unterstützung und Fortbildung von Selbsthilfegruppen im Bereich körperlicher und seelischer Gesundheit

Der Verein verfolgt auch mildtätige Zwecke, insbesondere durch die auch materielle Unterstützung von Personen, die hilfsbedürftig im Sinne des § 53 AO sind.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben stellt der Verein aktiv die Bedürfnisse und Veränderungen in der Gesellschaft fest. Er nutzt die Verbindung von öffentlichen und privaten Einrichtungen, anderen Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen. Er stellt Ressourcen und Wissen zur Verfügung, sucht nach adäquaten Lösungen und vermittelt sie nach Bedarf und Möglichkeit.

In allen Bereichen verfolgt der Verein wenn möglich das Ziel, den Dialog unter den Generationen anzuregen und zu fördern.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die nächste Mitgliederversammlung die Aufnahme des Bewerbers mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

(3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden; die Austrittserklärung muss drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand zugehen.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist aus wichtigen Gründen nach Anhören des Mitgliedes möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere darin, dass ein Mitglied den Vereinszielen zuwider handelt. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet darüber die nächste Mitgliederversammlung. Hierbei ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Das Mitglied hat bei dieser Beschlussfassung kein Stimmrecht.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied auch nach schriftlicher Zahlungserinnerung mit mehr als dem Beitrag für das vorangegangene Kalenderjahr im Rückstand ist.

(6) Ist ein Mitarbeiter zugleich Mitglied des Vereins, so ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

(7) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein enden für das Mitglied alle Vereinsämter.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einmal im Geschäftsjahr abzuhalten.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einladung erfolgt schriftlich an die letztbekannte Adresse des Mitgliedes mit zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

- die Bestellung und Abberufung des Vorstandes

- die Entlastung des Vorstandes

- die Feststellung des Jahresabschlusses

- die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages

- den Ausschluss eines Mitgliedes; hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich

- Satzungsänderungen; hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich

Satzungsänderungen, die auf Gesetz, gerichtlicher oder

behördlicher Auflage beruhen, kann der Vorstand beschließen

- Auflösung des Vereins; hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Sechstel der Mitglieder anwesend ist; wird diese Zahl nicht erreicht, so kann der Vorstand binnen drei Wochen eine neue, dann stets beschlussfähige Versammlung einberufen. Auf die besonderen Regelungen zur Beschlussfähigkeit ist in dieser Einladung hinzuweisen.

(6) Beschlüsse und Wahlergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in der Versammlung unterschrieben wird.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht mindestens aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte einen/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin bestellen.

(4) Die satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder (1. und 2. Vorsitzende und Schatzmeister/in) bleiben mit deren jeweiliger Zustimmung im Amt, bis ein neues Vorstandmitglied gewählt wurde und die Wahl angenommen hat.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied in den Vorstand berufen. Die Berufung gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Nachwahl bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode stattzufinden hat.

(6) Mitglieder können für ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Ihnen steht zusätzlich Aufwandsersatz zu. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands. Entscheidungen über die Vergütung der Vorstandstätigkeit trifft der Vorstand.

(7) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens aber vierteljährlich. Für die Beschlussfassung des Vorstandes genügen einfache Mehrheiten. Beschlüsse können in dringenden Fällen telefonisch gefasst werden. Ein telefonisch gefasster Beschluss wird umgehend dokumentiert. Es ist die Mitwirkung von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 7 Der/Die Geschäftsführer/in

(1) Der/Die Geschäftsführer/in leitet die Geschäftsstelle und die vom Verein unterhaltenen Einrichtungen. Er/Sie wird vom Vorstand berufen und ist nach Maßgabe der ihm/ihr übertragenen Aufgaben, die im Rahmen einer Stellenbeschreibung schriftlich festgelegt sind, den Mitarbeitern des Vereins gegenüber weisungsbefugt. Der Vorstand kann beschließen, dass er/sie insoweit Vertreter/in des Vorstandes im Sinne des § 30 BGB ist. Es bedarf insoweit der Zustimmung des/der Geschäftsführers/in.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 Abs. 1 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

 

Peter von Schlieben-Troschke

Erster Vorsitzender

 

Dr. Peter Knösel

Zweiter Vorsitzender